Vertragsbedingungen zur Nutzung von Dr. QEN

§1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Verschaffung einer zeitlich beschränkten Nutzungsmöglichkeit für die in der jeweiligen Auftragsbestätigung/Annahmebestätigung beschriebenen Software QEN gem. der bei Vertragsschluss geltenden Produktbeschreibung der Vorreiter Technologie GmbH (nachstehend Auftragnehmer oder QEN genannt) über einen Internetzugang im Rahmen einer Software as a Service (SaaS) Lösung (nachstehend Software genannt). Der Kunde (nachstehend Auftraggeber genannt) darf die Software für eigene Zwecke nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern.

(2) Dem Auftraggeber wird es ermöglicht die auf Servern des Auftragnehmers bzw. eines vom Auftragnehmer beauftragten Dienstleisters (Rechenzentrum, Standort EU) gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit des Vertrages für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten. Der dem Auftraggeber zugewiesene Systembereich ist gegen den Zugriff Dritter geschützt. Personenbezogene Daten (einschließlich Gesundheitsdaten von Patienten) werden von einem Hoster mit physischer Infrastruktur gehostet, der nach europäischen Datenschutzstandards zertifiziert ist.

(3) Der Zugang des Auftraggebers zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internet-Zugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner eigenen IT-Systeme.

(4) Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber die für die Softwarenutzung erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen, sofern es sich nicht um einen dem Auftragnehmer benannten zusätzlichen Nutzer handelt, der bei der Mietgebührenberechnung berücksichtigt wurde. Der Auftraggeber ist insb. nicht berechtigt, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen, sie unterzulizenzieren oder zu lizenzieren oder an Dritte zu verleihen oder zu vermieten. Neue zusätzliche Nutzer wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Nutzungsbeginn melden, damit eine Anpassung der Mietgebührenberechnung erfolgen kann.

(5) Der Auftragnehmer erbringt seine sämtlichen Dienstleistungen ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber und nicht gegenüber möglichen Dritten als Nutzern der Software.

§ 2 Vertragsreihenfolge

Nachstehende Dokumente sind Vertragsbestandteile, bei Widersprüchen gelten diese in der folgenden Reihenfolge:
(1) der abgeschlossene Vertrag gem. Auftragsbestätigung/Annahmebestätigung
(2) Bestellung des Auftraggebers
(3) Produktbeschreibung in der bei Vertragsschluß gültigen Version
(4) diese besonderen Software as a Service (SaaS) Bedingungen
(5) Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) samt Anlagen

§ 3 Grund- und Serviceleistungen

(1) Der Auftragnehmer stellt im Umfang der bei Vertragsschluss geltenden Produktbeschreibung ein standort- und geräteunabhängiges digitales Verfahren zur Aufnahme von Kundendaten und der Kundenkommunikation zur Verfügung. Der Zugang des Kunden zu dem Dienst erfolgt über einen individuell generierten QR-Code. Der Kunde erfasst Daten auf einem QENerator der Praxis oder einem internetfähigen Tablet/Smartphone (Endgerät), soweit dieses über einen integrierten QR-Code-Scanner oder -Reader verfügt. Auf den Endgeräten wird über den QR- Code ein Link zu den Servern von QEN erzeugt. Der Kunde kann anschließend über das Endgerät Angaben machen.

Der Kunde signiert die von erstellten Angaben rechtssicher durch elektronische Unterschrift auf Basis der eIDAS-Verordnung gemäß ISO 27001 und TSI-Level-3-Zertifizierung und überträgt diese DSGVO-konform in die QEN-Cloud. Die Kundendaten werden auf dem Endgerät des Kunden oder dem QENerator verschlüsselt und erst bei dem empfangenden Server entschlüsselt (end-to-end encryption).

QEN stellt die empfangenen Daten am Serverausgang des Dienstleisters zur Verfügung. Über eine Schnittstelle kann der Auftraggeber die Daten abfragen. im sein Praxisverwaltungssystem integrieren. QEN löscht sämtliche Daten innerhalb der gesetzlichen vorgeschriebenen Fristen nach erstmaliger Übermittlung der Daten an den Auftraggeber

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Patient einer Übermittlung der Daten an QEN zustimmt.

Der Auftraggeber kann dem Kunden -nach entsprechender Einwilligung- Informationen über SMS oder E-Mails (i) für eine Terminbestätigung, -stornierung oder -erinnerung; (ii) zur Information über die Dokumentenübermittlung; (iii) zur Information über Terminänderungen (iv) für sonstige Informationen, die zur Durchführung des Termins notwendig sind, zuzusenden. SMS/E-Mails werden von QEN im Auftrag des Auftraggebers versandt. QEN lehnt jede Verantwortung für den Fall ab, dass eine SMS oder E-Mail aus technischen Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht empfangen wird. Der Auftraggeber ist alleinig für die Aktivierung/Deaktivierung des SMS/E-Mail-Versandes verantwortlich.

(2) QEN übernimmt keine Verantwortung für Fehler des Kunden bei der Dateneingabe, der es unmöglich macht, die für das Kundenmanagement erforderlichen SMS oder E-Mails zu versenden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Inhalt der Serviceleistungen einschließlich der bereitgestellten Software zu verändern und anzupassen, insbesondere bei technologischen Weiterentwicklungen.

§ 4 Vertragslaufzeit, Kündigungen, Pflichtverletzungen und Vertragsstrafe

(1) Der Vertrag tritt mit beidseitiger Unterzeichnung, bei Bestellung über elektronische Medien, mit Auftragsbestätigung/Annahmebstätigung, spätestens mit Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer in Kraft.
(2) Die Überlassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung der betriebsbereiten ausführbaren Software am Routerausgang des Servers (im Rechenzentrum).
(3) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem abgeschlossenen Vertrag gem. Auftragsbestätigung. Die Parteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmals zum Ende der festen Vertragsdauer mit schriftlicher Erklärung kündigen, ansonsten verlängert er sich automatisch um ein Vertragsjahr. Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragsdauer bleibt hiervon unberührt.

(4) Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Pflichten grob verletzt oder in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine so wesentliche Verschlechterung eintritt, dass die Vertragsdurchführung gefährdet ist. Ein wichtiger Grund liegt ferner dann vor, wenn der Auftraggeber mit der Entrichtung der Lizenzgebühren mehr als 60 Tage in Verzug ist.

(5) Bei Vertragsbeendigung verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Daten insbesondere Kundendaten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Lösung bei ihm angefallen und gepflegt worden sind in angemessener, sicherheitstreuen, für den Auftraggeber verwendbarer Form vollständig abzugeben, und zwar einmalig mit dem dann aktuellen Datenbestand, dabei ist der Zeitpunkt noch durch die Parteien zu bestimmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner die Daten des Auftraggebers nach vollständiger Aushändigung an den Auftraggeber und nach der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber, spätestens jedoch 60 Tage nach Vertragsbeendigung, vollständig zu löschen.

(6) Der Auftraggeber ist zur pünktlichen Zahlung der Lizenzgebühren verpflichtet. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr 20% der jährlichen Lizenzgebühren und einer Verzögerung von über 30 Tagen ist der Auftragnehmer zur Sperrung der Nutzerzugänge berechtigt. Der Vergütungsanspruch bleibt von einer solchen Zugangssperrung unberührt. Die erneute Freischaltung erfolgt unmittelbar nach der Begleichung der Rückstände.

(7) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen seine Verpflichtung, unberechtigten Dritten keine Softwarenutzung zu ermöglichen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% der jährlichen Lizenzgrundgebühr fällig. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Zugang zu sperren.

(8) Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie insbesondere auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt in allen Fällen vorbehalten.

§ 5 Vergütung

Soweit nicht anders vereinbart, so gelten nachfolgende Regelungen:

(1) Mit Abschluss des Vertrages sind die Lizenzgrundgebühren für die Software-Nutzung in der für den Auftraggeber spezifizierten Ausprägung für SaaS jährlich jeweils für ein Vertragsjahr oder für einen Monat vorab zu entrichten. Die jeweiligen Lizenzgrundgebühren sind dem Angebot zu entnehmen, sie enthalten auch die Nutzung der Server und die Bereitstellung von Speicherplatz.

(2) Die nutzungsabhängigen Gebühren werden kalendermonatlich ermittelt und abgerechnet. Die nutzungsabhängigen Vergütungen sind dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen.

(3) Implementierungsdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen werden gemäß dem jeweiligen Vertrag gesondert abgerechnet.

(4) Spesen/ Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Sämtliche Rechnungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

(6) Die Zahlungsabwicklung erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer ein SEPA-Lastschriftmandat. Hinweis: Der Auftraggeber kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Für die Vorankündigungen der SEPA Basis Lastschriften gilt eine verkürzte Frist von einem Kalendertag. Dem Auftragnehmer ist das Lastschriftmandat in vollständig ausgefüllter sowie mit Datum und Unterschrift versehener Form, entweder im Account, per Fax, E-Mail (gescannt) oder postalisch zu erteilen. Geschieht dies nicht, wird der betreffende Account nach Vorankündigung unverzüglich gesperrt. Der Auftragnehmer wird anfallende Beträge monatlich im Voraus vom Lastschriftkonto des Auftraggebers einziehen. Die Rechnung wird dem Auftraggeber auf seinem Benutzerkonto als herunterladbare PDF-Datei bereitgestellt. Falls es im Rahmen der Rechnungstellung zu Fehlern kommt, muss der Auftraggeber die fehlerhafte Rechnung innerhalb von 8 Wochen rügen und den Fehler benennen und etwaige Rückforderungsansprüche anmelden. Der Auftragnehmer prüft den angegebenen Sachverhalt und erstattet bei entsprechendem Nachweis zu viel abgebuchte Zahlungsbeträge.

(7) Der Auftraggeber kann die Zahlungsabwicklung auch über die vom Auftragnehmer angebotenen Bezahldienstanbieter (Stripe und Mollie), durchführen lassen. Für die Auftragsabwicklung über einen Bezahldienstleister gelten die Nutzungsbedingungen des Bezahldienstleisters in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

(8) Soweit nicht abweichend geregelt ist der Auftragnehmer nach Ablauf von 2 Vertragsjahren berechtigt Preisanpassungen vorzunehmen, soweit diese einer Veränderung der allgemein für Auftraggebers des Auftragnehmers mit vergleichbaren Vertragsverhältnissen folgen und angemessen sind. Angemessen ist eine Preiserhöhung, wenn sie nicht außer Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung für vergleichbare Produkte steht. Dies wird vermutet, wenn sie sich im Rahmen der Veränderung des von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes bewegt.

§ 6 Verfügbarkeit der Software, Mängelansprüche und Kündigungsrecht des Auftraggebers

(1) Sämtliche Beschreibungen der Vertragssoftware in Angeboten, Korrespondenz oder Handbüchern sind reine Funktionsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsvereinbarungen.

(2) Der Auftragnehmer wird die Software, soweit nicht anders vereinbart, in der Regel an allen Werktagen mindestens in der Zeit vom 06.00-24.00 Uhr, zur Verfügung stellen (Nutzungszeitraum). Außerhalb dieses Zeitraums besteht keine Pflicht zur Nutzungsüberlassung. Die Verfügbarkeit innerhalb des Nutzungszeitraums wird mit 97% geschuldet, berechnet auf täglicher Basis.

Bei der Berechnung der tatsächlichen Verfügbarkeiten gelten QEN nicht zurechenbare (unschädliche) Ausfallzeiten als verfügbare Zeiten. Unschädliche Ausfallzeiten sind

• mit dem Auftraggeber abgestimmte Wartungs- oder sonstige Leistungen, durch die ein Zugriff auf die Software nicht möglich ist
• unvorhergesehen erforderlich werdende Wartungsarbeiten, wenn diese Arbeiten nicht durch eine Verletzung der Pflichten von QEN zum Erbringen der Services verursacht wurden (höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Hardwareausfälle, Streiks, Naturereignisse etc);
• Ausfallzeiten aufgrund von Viren- oder Hackerangriffen, soweit QEN die vereinbarten, mangels Vereinbarung die üblichen Schutzmaßnahmen getroffen hat;
• Ausfallzeiten aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers, aufgrund von Nichtverfügbarkeiten dessen Ausstattung oder aufgrund anderer durch ihn verursachte Unterbrechungen (z. B. unterbleibende Mitwirkungsleistungen);
• Ausfallzeitverlängerungen, die aufgrund einer Blockierung des Zugangs durch den Auftraggeber verursacht wurden;
• Ausfallzeiten aufgrund von Vorgaben des Rechenzentrums;
• Ausfallzeiten für das Einspielen von dringend notwendigen Security Patches;
• Ausfallzeiten aufgrund von Software-Fehlern in Anwendungen des Auftraggebers oder aufgrund von durch Anwendungen oder -daten des Auftraggebers ausgelösten Fehlern in der System- und systemnahen Software;
• Ausfallzeiten, die durch Dritte (nicht QEN zurechenbare Personen) verursacht werden.

Automatisierte Wartungsarbeiten und Datensicherungen werden in der Zeit von 0:00 bis 5:59 Uhr durchgeführt. In dieser Zeit ist ein Betrieb nur eingeschränkt möglich.

(3) Mängel der Vertragssoftware werden vom Auftragnehmer nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Auftraggeber (§ 8) innerhalb angemessener Fristen behoben. Für die Mängelansprüche gilt mietvertragliches Mängelrecht wobei die Garantiehaftung für anfängliche Mängel im Sinne des § 536a BGB ausgeschlossen wird.

(4) Der Auftraggeber darf eine Minderung nicht durch Abzug von den vereinbarten Lizenzgebühren durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(5) Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

§ 7 Dienstleistungen im Auftrag des Auftraggebers zur Änderung oder Anpassung („Änderungen“) der Vertragssoftware (Change Request Leistungen)

(1) Change Request Leistungen
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber anbieten, aufgrund individueller Vereinbarung (Machbarkeitsstudie und Spezifikation) die Vertragssoftware anzupassen. Diese Leistungen werden allgemein als „Änderungen“ bezeichnet und im Kundenauftrag in die Vertragssoftware integriert.

2) Der Auftragnehmer stellt die geänderte/angepasste Vertragssoftware auf den vereinbarten Servern am Routerausgang zur Verfügung und teilt die Bereitstellung in Textform mit. Mit Ausführung der Änderungen beziehen sich die vertraglichen Überlassungspflichten gem. § 1 auf die geänderte/angepasste Vertragssoftware.

3) Mit Zugang der Bereitstellunganzeige erhöht sich die Vergütung gemäß den individuellen Vereinbarungen. Die erhöhte Vergütung (Differenz zwischen Vergütung vor Change Request und nach Bereitstellung) für die Zeiträume bis Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres ist mit Zugang der Bereitstellungsanzeige fällig.

4) Mängelhaftung für Change Request Leistungen
Abweichend von § 6 wird die Mängelhaftung des Auftragnehmers wie folgt modifiziert:
Der Auftragnehmer wird vor Implementierung des Change Request die Änderungen der kundenspezifischen Vertragssoftware testen, um Auswirkungen der Änderungen auf deren Lauf- und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Hierüber wird gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Protokoll erstellt.

Zeigt das Protokoll keine oder nur unwesentliche nachteilige Änderungen an der Lauf- und Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware wird die Änderung implementiert.
Verringert sich die vereinbarte Lauf- und Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware nach Implementierung erheblich, ist der Auftragnehmer berechtigt, soweit die Lauf- und Funktionsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann, ein Rollback durchzuführen und die Vertragssoftware vollständig auf den Zustand vor Implementierung der Änderungen zurückzuführen. Soweit möglich wird der Auftragsnehmer versuchen, Veränderungen des Datenbestandes zwischen Implementierung der Änderungen und Einleitung des Rollback zu sichern.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung richtet sich ab dem Beginn des auf den Rollback folgenden Kalendermonats nach dem vorherigen Vertragszustand. Vorauszahlungen auf zukünftige Nutzungszeiträume werden erstattet.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Change Request Leistungen sind ausgeschlossen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Bei der Feststellung, Beschreibung, Eingrenzung und Meldung von Störungen muss der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise und Vorgaben sowie etwaige zusätzliche Anweisungen vom Auftragnehmer befolgen, die der Störungsbehebung dienen. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber Checklisten vom Auftragnehmer verwenden.
(2) Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern und die von ihm zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten bei der Erbringung ihrer Leistungen – soweit möglich – aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, daran mitzuwirken, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen (einschließlich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) vorzunehmen.

(3) Der Auftraggeber muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür gegebenenfalls weitere Mitarbeiter mit dem dafür notwendigen Fachwissen hinzuziehen.

(4) Bei der Nutzung der Software darf der Auftraggeber keine der folgenden Maßnahmen („Störungen“) ergreifen: (i) einen Teil der Software kopieren, transzendieren, disassemblieren, dekompilieren, zurückentwickeln oder anderweitig modifizieren (außer wie in der Dokumentation beschrieben und in dem Umfang, der durch die Dokumentation oder durch geltendes Recht erlaubt ist); (ii) Inhalte, Daten oder Informationen erfassen, speichern, verarbeiten, die illegal, schädlich, bedrohlich, bösartig, verletzend, lästig, diffamierend, vulgär, obszön oder beleidigend sind, die die Privatsphäre oder die Persönlichkeitsrechte eines Dritten verletzen, die gegenüber bestimmten Rassen oder ethnischen Gruppen hasserfüllt oder diskriminierend sind oder anderweitig anstößig sind; (iii) die Rechte natürlicher oder juristischer Personen an ihrem jeweiligen geistigen Eigentum schuldhaft verletzen; (iv) die Software oder verbundene Systeme oder andere Geräte oder Netzwerke, die mit der Software verbunden sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig stören oder unterbrechen oder Anforderungen, Verfahren, Richtlinien oder Vorschriften von Netzwerken, die mit der Software verbunden sind, die dem Auftraggeber bekannt sind, nicht zu befolgen; (v) Benutzerauthentifizierungen oder Sicherheitsfunktionen der Software oder eines damit verbundenen Hosts, Netzwerks oder Kontos umgehen; (vi) sofern nicht vom Auftragnehmer autorisiert, eine andere Anwendungsprogrammierschnittstelle verwenden, um auf die Software zuzugreifen, als die, die für die Software bereitgestellt wurde; (vii) die Software in einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Weise nutzen, die gegen geltende Gesetze verstößt; oder (viii) einen Dritten – mit Ausnahme der Rechte für definierte Benutzer gemäß dieser Vereinbarung – ermächtigen, Benutzer-IDs, Codes, Passwörter, Verfahren oder Benutzerschlüssel zu verwenden, die dem Auftraggeber zum Zwecke des Zugriffs auf die Software ausgestellt oder vom Auftraggeber ausgewählt wurden. Der Auftraggeber muss ferner sicherstellen, dass Nutzer keine der oben genannten Maßnahmen ergreifen. Der Auftragnehmer ist befugt aber nicht verpflichtet diese Störungen zu beseitigen insbesondere entsprechende Inhalte zu löschen. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine dadurch eintretende Änderung des Arbeitsergebnisses des Auftraggebers. Von dem Recht des Auftragnehmers zur Beseitigung von Störungen unberührt bleiben die gesetzlichen, insbesondere, verschuldensunabhängigen Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten.

§ 9 Immaterialgüterrechte

(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsverarbeitung, welche er bei der Vertragsausführung allein oder zusammen mit dem Personal des Auftraggebers gewonnen hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden kostenlos, uneingeschränkt und unlimitiert zu verwenden.

(2) Die Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften an solchen) an der gesamten Software inklusive Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nutzung der Software. Der Auftraggeber ist befugt, das Arbeitsresultat weltweit, inhaltlich – auf die Dauer der Lizenzlaufzeit beschränkt – zu eigenen Zwecken zu nutzen.

§ 10 Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist und stellt den Aufraggeber von Ansprüchen Dritter inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung nach RVG frei. Die Freistellung setzt voraus, dass
(i) der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über eine Inanspruchnahme in Kenntnis setzt;
(ii) der Auftraggeber keine rechtlich relevanten Handlungen gegenüber dem Dritten vornimmt, insbesondere sich nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers außergerichtlich vergleicht, ein Anerkenntnis abgibt oder Handlungen vornimmt, die dem gleichkommen;
(iii) der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einer rechtlichen Verteidigung gegenüber dem Dritten im notwendigen Umfang unterstützt, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und
(iv) der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit einräumt, die Strategie der Rechtsverteidigung festzulegen und umzusetzen, insbesondere durch Auswahl der Anwälte und Verfassung von Schriftsätzen. Hierzu wird der Auftraggeber die notwendigen Erklärungen abgeben und Vollmachten erteilen. Der Auftragnehmer wird die berechtigten Interessen des Auftraggebers bei der Rechtsverteidigung angemessen berücksichtigen.

(2) Der Auftragnehmer wird bei entgegenstehenden Rechten Dritter auf eigene Kosten angemessene Anstrengungen unternehmen, damit dem Auftraggeber die Nutzung der betroffenen Software weiterhin möglich ist. Dazu kann der Auftragnehmer
(i) dem Auftraggeber die für die weitere Nutzung erforderlichen Rechte verschaffen oder
(ii) die jeweilige Software so abändern, dass ohne eine Einschränkung ihrer Nutzbarkeit und ohne Änderung der Leistungspflichten des Auftragnehmers Rechte Dritter nicht mehr berührt werden.

(3) Ist der Auftragnehmer zu einer Abhilfe gemäß Ziffer (2) nicht in der Lage, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(4) Die Software nutzt gegebenenfalls an verschiedenen Stellen Dienste von Drittanbietern, um beispielsweise den Funktionsumfang zu erweitern oder das Nutzererlebnis zu verbessern. Die Dienste von Drittanbietern können ihre eigenen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien haben. Der Auftraggeber sichert zu, dass er ergänzend diese Bedingungen und Richtlinien von Drittherstellern einhält.

§ 11 Allgemeine Haftung, Haftung für Datenverluste

(1) Die Parteien haften einander gegenüber ohne Beschränkung, wenn ein Schaden zurückzuführen ist auf a) vorsätzliches oder b) grobfahrlässiges Tun oder Unterlassen der schädigenden Partei beruht, oder das schädigende Ereignis die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bewirkt. Für Fälle fahrlässigen Handelns haftet der Auftragnehmer im Übrigen nur, soweit Kardinalpflichten betroffen sind.

(2) Für den Verlust von Daten oder Programmen oder deren Wiederherstellung haften die Parteien nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen der geschädigten Partei vermeidbar gewesen wäre.

(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(4) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Erfüllungsrechte bzw. mögliche Schadenersatzansprüche.

(5) Der Auftragnehmer ist befugt aber nicht verpflichtet die in § 8 (4) genannten Störungen zu beseitigen insbesondere Inhalte, die gegen geltendes Recht verstoßen, zu löschen. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine dadurch eintretende Änderung des Arbeitsergebnisses des Auftraggebers oder Datenverlust.

§ 12 Exportbestimmungen

(1) Die Software kann Ausfuhrkontrollgesetzen, -normen, -regelungen, -beschränkungen und nationalen Sicherheitskontrollen der Bundesrepublik Deutschlands, der Europäischen Union und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich daraus ergebende mögliche Einschränkungen zu beachten und, falls erforderlich, eigenständig die notwendigen Genehmigungen einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Folgen der Verletzung dieser Bestimmung frei.

(2) Die Software ist so konzipiert, dass der Auftraggeber und seine Nutzer unabhängig des Standortes auf die Leistungsumgebung zugreifen können. Der Auftraggeber ist ausschließlich verantwortlich für die Autorisierung und Verwaltung der Nutzerkonten sowie die Exportkontrolle und die geographische Verlegung der Inhalte.

§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen und Unterlagen, die ihr vom Auftraggeber übergeben werden und/oder die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Dies betrifft insbesondere Informationen über vom Auftraggeber verwendete Methoden, Verfahren und Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsverbindungen, Preise sowie Informationen über die Vertragspartner des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf diese Daten, Informationen und Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder ganz noch teilweise, weder direkt noch indirekt, Dritten zugänglich machen oder selbst verwerten, sofern diese Zugänglichmachung nicht Teil der Vertragserfüllung ist.

(2) Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass Daten des Auftraggebers, welche ihm bei Ausführung der Leistungen gemäß diesem Vertrag zugänglich werden, den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gem. EU-DSGVO unterstellt sind, sofern es sich um personenbezogene Daten natürlicher Personen handelt. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind verpflichtet, solche Bestimmungen sowie mögliche weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten. Der Auftragnehmer wird demgemäß die gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes treffen und dafür sorgen, dass Mitarbeiter und Hilfspersonen, welche Zugang zu solchen Daten erhalten, über die Pflichten zur Wahrung des Datenschutzes unterrichtet werden. Er wird ferner Speichermedien oder Datenträger, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen unter diesem Vertrag in seinen Besitz übergehen, vor jeder weiteren Verwendung vollständig löschen. Im Übrigen wird auf den Auftragsverarbeitungsvertrag verwiesen.

(3) Auftragnehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, auch Dritte und ihre Mitarbeiter an die vorstehenden Pflichten zu binden.

(4) Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Inhalt des vorliegenden Vertrages vertraulich zu behandeln. Die Tatsache der Kooperation gemäß diesem Vertrag darf von beiden Vertragspartnern beliebig bekannt gegeben werden. Insbesondere ist der Auftraggeber mit der Aufnahme in eine Referenzliste des Auftragnehmers grundsätzlich einverstanden. Näheres wird im Einzelfall unter den Parteien abgestimmt.

(5) Die in diesem Vertrag enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben von einer Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grunde, unberührt und gelten nach Beendigung dieses Vertrages weiter.

§ 14 Haftpflichtversicherung

Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft in Höhe von 5.000.000,00 € (für Vermögenschäden) sowie 3.000.000,00 € (pauschal für Personen- und Sachschäden) abgeschlossen. Die Versicherungspolice ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit verpflichtet, den Nachweis laufender Beitragszahlungen an die Haftpflichtversicherung zu erbringen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind in Textform zu treffen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam, nichtig und/oder ungültig sein oder wegen gesetzlicher Bestimmungen oder behördlichen Entscheidungen rechtsunwirksam, nichtig und/oder ungültig werden, so berührt dies die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach Kenntnis von dieser Rechtsunwirksamkeit, Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit diese rechtsunwirksame, nichtige und/oder ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig zum selben wirtschaftlichen Ziel wie die rechtsunwirksame, nichtige und/ oder ungültige Bestimmung führt.

(3) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart.

(5) Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

(6) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die widerspruchslose Durchführung von Leistungen durch den Auftragnehmer bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

 

Stand: 30.06.2023